Pflichten für Betreiber von Kälte - Klimaanlagen

Pflichten nach F-Gase-Verordnung (EU) Nr. 517/2014

Im Bereich „Phase-Down“ wurde bereits erläutert, was CO₂-Äquivalente sind.
Nun geht es um die Dichtheitsprüfung, für die Sie als Betreiber einer Kälteanlage verantwortlich sind:

CO₂-Äquivalente Prüfintervall
5 t bis <50 t 1× jährlich
50 t bis <500 t 2× jährlich
≥500 t 4× jährlich

🔁 Alle Prüfintervalle halbieren sich, wenn ein funktionsfähiges und geeignetes Leckageerkennungssystem vorhanden ist.
📌 Ab 500 t CO₂-Äquivalent ist ein solches System verpflichtend – es muss jährlich geprüft werden.


❓ Wie viele CO₂-Äquivalente hat Ihre Anlage?

Entscheidend ist, welches Kältemittel zum Einsatz kommt und welchen GWP-Wert (Global Warming Potential) es hat.
Hier eine Auswahl gängiger Kältemittel:

Kältemittel GWP
R 134a 1430
R 404A 3922
R 407C 1774
R 407F 1825
R 449A 1282
R 1234yf 4
R 410A 2088
R 422D 2729
R 32 675

Rechenbeispiele:

🧮 R 134a (GWP 1430)
5.000 ÷ 1430 = 3,49 kgab 3,5 kg prüfpflichtig
50.000 ÷ 1430 = 34,96 kgbis 35 kg 1× jährlich prüfen

🧮 R 404A (GWP 3922)
5.000 ÷ 3922 = 1,27 kgab 1,3 kg prüfpflichtig
50.000 ÷ 3922 = 12,74 kgbis 13 kg 1× jährlich prüfen

🧮 CO₂ (GWP 1)
5.000 ÷ 1 = 5.000 kg
50.000 ÷ 1 = 50.000 kg
→ CO₂-basierte Anlagen benötigen deutlich mehr Füllmenge, bevor sie prüfpflichtig werden.

💰 Vorteile von CO₂:

  • Geringe GWP-Werte → spätere Prüfpflicht

  • Deutlich günstigere Nachfüllkosten bei Leckage

  • Zukunftssichere Lösung


📘 Dokumentationspflicht (Anlagenbuch)

Als Betreiber sind Sie verpflichtet, ein Anlagenbuch zu führen, in dem mindestens Folgendes dokumentiert ist:

  • Art des Kältemittels

  • Füllmenge

  • Art der Dichtheitsprüfung + Name der durchführenden Firma

  • Datum & Fälligkeit der nächsten Prüfung

📂 Diese Unterlagen sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren.


📉 Jährlich zulässiger Kältemittelverlust (nur für Anlagen nach dem 30.06.2008)

Füllmenge Max. Verlust pro Jahr
> 3 kg 1 %
< 10 kg < 3 %
10 bis 100 kg < 2 %
> 100 kg < 1 %

Neue Regelungen ab 01.01.2025 – EU-Verordnung 2024/573

Ab dem 1. Januar 2025 gilt die neue EU-F-Gase-Verordnung (EU) 2024/573. Diese bringt zusätzliche Pflichten für Betreiber – insbesondere bei Verwendung sogenannter HFO-Kältemittel wie R-1234yf oder R-1234ze.

🆕 Was ändert sich?

  • Pflicht zur Dichtheitsprüfung ab 1 kg Füllmenge, auch bei HFOs – unabhängig vom GWP

  • Verkaufsverbot für Geräte mit HFKW > 750 GWP (z. B. viele Mono-Split-Klimageräte)

  • Phase-Down auf 24,3 % des Basiswertes von 2015

  • Dokumentationspflicht bleibt bestehen (mind. 5 Jahre)

💡 Wichtig:
Auch HFO-Kältemittel gelten ab 2025 als prüfpflichtig.
Bitte prüfen Sie frühzeitig, ob Ihre Anlage betroffen ist.

🔐 Wichtig: Wer darf Dichtheitsprüfungen durchführen?

Laut F-Gase-Verordnung dürfen Dichtheitsprüfungen ausschließlich durch zertifiziertes Personal erfolgen – gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067.

Wir sind ein nach § 6 ChemKlimaschutzV zertifizierter Fachbetrieb
und verfügen über die entsprechenden Sachkunde- und Betriebszertifizierungen zur Durchführung aller erforderlichen Prüfungen und Dokumentationen.


🔍 Hinweis für Betreiber mit HFO-Gemischen:
Auch Gemische mit HFO-Anteil wie R-454A, R-455A oder R-513A können unter die neuen Vorschriften fallen.
Wenn Sie unsicher sind, welche Kältemittel in Ihrer Anlage verwendet werden oder ob eine Prüfpflicht besteht:
➡️ Kontaktieren Sie uns – wir beraten Sie gerne.

Pflichten nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Neben den Vorgaben der F-Gase-Verordnung gilt für Betreiber von Kälteanlagen auch die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).
Sie regelt die sichere Verwendung technischer Anlagen – also auch Ihrer Kälteanlage.

🔧 Was bedeutet das konkret?

Als Betreiber sind Sie verpflichtet, alle sicherheitsrelevanten Bauteile Ihrer Anlage mindestens einmal jährlich prüfen zu lassen.
Diese sogenannten Sicherheitseinrichtungen sorgen dafür, dass Ihre Anlage bei Störungen automatisch abschaltet und keine Gefahr für Personen oder Umwelt entsteht.

Zu den prüfpflichtigen Bauteilen gehören z. B.:

  • Hochdruck- und Niederdruckschalter

  • Sicherheitsventile ( alle 5 Jahre zu tauschen, da hier keine Prüfung erfolgen kann )

  • Temperaturbegrenzer

  • Druckwächter

  • ggf. weitere sicherheitsrelevante Sensoren oder Schutzeinrichtungen

📌 Diese Prüfung muss durch eine befähigte Person erfolgen – also durch Fachpersonal mit nachgewiesener Qualifikation gemäß § 2 Abs. 6 BetrSichV.
📂 Die Ergebnisse sind zu dokumentieren und auf Verlangen der Behörde vorzuzeigen.

✅ Auch diese Prüfungen führen wir für Sie als befähigte Fachfirma durch – rechtssicher dokumentiert.


💡 Wichtig für Betreiber:
Diese jährliche Prüfung ist unabhängig von der F-Gase-Verordnung verpflichtend.
Sie dient Ihrer eigenen Sicherheit – aber auch der Erfüllung gesetzlicher Vorgaben.
Bei Verstoß drohen Bußgelder oder Haftung im Schadensfall.

Pflichten zur Rückhaltung von Kältemaschinenöl – gemäß WHG & AwSV

Kälteanlagen enthalten in der Regel ölführende Bauteile – z. B. Verdichter, Ölabscheider oder Leitungssysteme mit Kältemaschinenöl.
Da es sich bei Kältemaschinenöl in den meisten Fällen um wassergefährdende Stoffe handelt (meist WGK 1 oder höher), greifen hier die Vorgaben des Wasserrechts.

🧾 Gesetzliche Grundlage:

Die Pflicht zur Rückhaltung ergibt sich aus:

  • dem § 62 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

    „Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind so zu errichten und zu betreiben, dass eine Verunreinigung der Gewässer nicht zu besorgen ist.“

  • sowie der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
    – insbesondere § 17 ff. AwSV, welche die Anforderungen an Rückhalteeinrichtungen konkretisieren


🛢️ Was bedeutet das für Betreiber?

Wenn Ihre Kälteanlage mit Kältemaschinenöl betrieben wird, sind Sie verpflichtet, geeignete Rückhalteeinrichtungen vorzusehen.
Diese verhindern, dass im Schadensfall Öl in die Umwelt gelangt – z. B. durch Leckagen oder bei Wartungsarbeiten.

Zulässige Rückhaltesysteme sind z. B.:

  • Auffangwannen unter ölführenden Bauteilen

  • flüssigkeitsdichte Bodenflächen mit Aufkantung

  • Kombinationen mit Leckagemeldern oder Notabschaltung


📌 Anforderungen an die Rückhalteeinrichtung:

  • Beständig gegen das eingesetzte Medium (z. B. POE-, PAG- oder Mineralöl)

  • Ausreichendes Rückhaltevolumen (mind. das Volumen der größten ölführenden Einheit)

  • Leckagefest & regelmäßig kontrollierbar

  • Bei Bedarf durch einen zugelassenen Fachbetrieb zu installieren

  • Bei größeren Mengen oder besonderen Bedingungen ggf. prüfpflichtig durch einen Sachverständigen nach AwSV


💡 Wichtig für Betreiber:
Auch diese Pflicht liegt beim Betreiber der Anlage. Ein fehlendes oder unzureichendes Rückhaltesystem kann als Umweltverstoß gewertet werden und Bußgelder nach sich ziehen.

✅ Wir beraten Sie gerne zur richtigen Auslegung und Umsetzung der Rückhalteeinrichtung – rechtssicher, praxisnah und individuell auf Ihre Anlage abgestimmt.

Pflichten im Bereich Brandschutz (BSK – Brandschutzklappen & Co.)

Je nach Art und Einbauort Ihrer Kälte- oder Klimaanlage gelten zusätzlich brandschutztechnische Anforderungen.
Diese Vorgaben dienen dem Schutz von Menschen und Gebäuden im Brandfall – und liegen in der Verantwortung des Betreibers.

🔥 Wann betrifft Sie das?

Brandschutzrelevante Vorschriften gelten z. B.:

  • bei Einbindung in raumlufttechnische Anlagen (RLT)

  • beim Einbau in Flucht- und Rettungswegen

  • bei Deckendurchführungen, Wanddurchbrüchen oder Schächten

  • bei größeren Anlagen innerhalb von Gebäuden

  • bei Kombination mit Lüftung oder Luftführungssystemen

🧱 Was ist konkret zu beachten?

Typische Anforderungen können sein:

  • Einbau von Brandschutzklappen (BSK) in Luftleitungen

  • Abschottung von Leitungen, die durch Brandabschnitte führen

  • Kennzeichnung & Zugänglichkeit von Absperreinrichtungen

  • Dokumentation brandschutztechnischer Bauteile

Diese Punkte ergeben sich z. B. aus:

  • Muster-Lüftungsanlagenrichtlinie (M-LüAR)

  • Landesbauordnungen (LBO) je nach Bundesland

  • ggf. Anforderungen der örtlichen Feuerwehr oder des Brandschutzbeauftragten

💡 Wichtig für Betreiber:

Die Verantwortung für die Einhaltung der brandschutztechnischen Vorschriften liegt bei Ihnen als Betreiber der Anlage.

Wir weisen Sie bei Bedarf auf relevante Vorschriften hin – die Umsetzung (z. B. Beauftragung eines Brandschutzplaners oder Fachbetriebs für BSK) muss jedoch durch Sie erfolgen.
Ohne ausdrückliche Beauftragung führen wir keine brandschutztechnischen Maßnahmen durch.

✅ Auf Wunsch stimmen wir uns mit Ihrem Architekten, TGA-Planer oder Brandschutzbeauftragten ab
– damit Ihre Anlage nicht nur effizient, sondern auch brandschutzkonform betrieben werden kann

Wartung von Kälte- und Klimaanlagen – Kann, aber kein Muss

Wartung ist keine gesetzliche Pflicht – Punkt.
Es gibt keine Vorschrift, die Sie als Betreiber verpflichtet, Ihre Anlage regelmäßig warten zu lassen.

Was viele verwechseln:
🔍 Wartung ist nicht gleich gesetzlich vorgeschriebene Prüfung.

🛠️ Was zählt zur Wartung?

Wartung umfasst z. B.:

  • Reinigung des Verflüssigers / Kondensators

  • Kontrolle von Temperaturen und Drücken

  • Sichtprüfung auf Schäden, Korrosion oder Alterung

  • Nachziehen von Klemmen

  • Nachfüllen von Öl oder anderen Betriebsmitteln

  • Prüfung der allgemeinen Einstellungen

➡️ Diese Maßnahmen sind empfohlen, weil sie die Lebensdauer Ihrer Anlage verlängern, Energie sparen und Ausfälle vermeiden können – aber sie sind freiwillig.

📌 Und was ist gesetzlich vorgeschrieben?

Verpflichtend sind nur diese Dinge:

  • Dichtheitsprüfungen nach EU-F-Gase-Verordnung

  • Prüfung der sicherheitsrelevanten Bauteile (z. B. Druckschalter) nach BetrSichV

  • Dokumentation & Anlagenbuchführung

💬 Unsere klare Haltung:

Wenn Sie keine Wartung beauftragen,

  • reinigen wir nichts,

  • stellen nichts ein,

  • und lassen verschmutzte oder beschädigte Bauteile so, wie sie sind.

Sie bekommen genau die Leistung, die Sie beauftragt haben. Nicht mehr – aber auch nicht weniger.

Wir verkaufen keine unnötigen Wartungspakete – aber wenn Sie es haben möchten, bieten wir Wartung auf Wunsch als Zusatzleistung an.

🔧 Unsere Praxis:

  • Sie buchen Dichtheitsprüfung? ✔️ Wir prüfen auf Dichtigkeit.

  • Keine Wartung beauftragt? ➖ Wir reinigen und optimieren nichts.

  • Keine Sicherheitsprüfung beauftragt? ➖ Wir prüfen auch keine Druckschalter